1.4.2 Allgemeine Vorschriften fr das Landpersonal

1.4.2.1 Im Sinne dieses Unterabschnitts deckt der Begriff "Landpersonal" die in 1.3.1.2 genannten Personen ab. Die Vorschriften von 1.4.2 gelten jedoch nicht fr:

- den Beauftragten fr die Gefahrenabwehr im Unternehmen und die zustndigen Unternehmensangehrigen an Land gem 13.1 des Teils A des ISPS-Codes;

- den Beauftragten fr die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und die Mitglieder der Schiffsbesatzung gem 13.2  des Teils A des ISPS-Codes;

- den Beauftragten fr die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, die in der Hafenanlage fr die Gefahrenabwehr zustndigen Beschftigten, die spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr haben, gem 18.1 und 18.2 des Teils A des ISPS-Codes;

Informationen zur Schulung dieser Beauftragten und Beschftigten befinden sich im Internationalen Code fr die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code).

1.4.2.2 Landpersonal, das an der Befrderung gefhrlicher Gter ber See beteiligt ist, sollte die Vorschriften fr die Sicherung bei der Befrderung gefhrlicher Gter entsprechend seinen Zustndigkeiten bercksichtigen.

1.4.2.3 Unterweisung im Bereich der Sicherung

1.4.2.3.1 Die Unterweisung von Landpersonal gem Kapitel 1.3 muss auch Elemente enthalten, die der Sensibilisierung fr die Sicherung dienen.

1.4.2.3.2 Die Schulung zur Sensibilisierung fr die Sicherung soll sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung  und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie bei der Beeintrchtigung der Sicherung zu ergreifende Manahmen beziehen. Sie soll Kenntnisse ber eventuelle Sicherungsplne (siehe ggf. 1.4.3) entsprechend den Verantwortlichkeiten des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Plne vermitteln.

1.4.2.3.3 Diese Schulung sollte bei Beginn einer Beschftigung, welche die Befrderung gefhrlicher Gter umfasst, stattfinden oder berprft werden und in regelmigen Abstnden durch weitere Schulungen ergnzt werden.

1.4.2.3.4 Die Aufzeichnungen ber alle Schulungen im Bereich der Sicherung sollten vom Arbeitgeber aufbewahrt und dem Arbeitnehmer oder der zustndigen Behrde auf Verlangen zugnglich gemacht werden. Die Aufzeichnungen sollen vom Arbeitgeber fr den von der zustndigen Behrde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.